Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. II.2 RdSchr. 07q
Tit. II.2 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. II.2 – Beitragsrechtliche Behandlung der in § 3 Nr. 26 a EStG genannten steuerfreien Einnahmen → Tit. II.2
Tit. II.2 RdSchr. 07q
(1) Durch Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. 10. 2007 (BGBl I S. 2332) ist mit § 3 Nr. 26 a EStG eine ergänzende Vorschrift zur steuerfreien Behandlung von Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt worden. Danach sind Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) erzielt werden. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird.
(2) Wie sich aus § 3 Nr. 26 a EStG ergibt, kann diese Ehrenamtspauschale nicht neben einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale von 2 100 EUR jährlich) genutzt werden. Wird die Übungsleiterpauschale angesetzt, bleibt für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 a EStG kein Raum. Das gilt nicht, wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. Chorleiter im Kirchenchor einerseits und Platzwart bei einem Sportverein andererseits).