Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.4.2 RdSchr. 07q, Verfahren
Tit. I.4.2 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. I.4 – Ausdehnung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf Abkömmlinge → Tit. I.4.2 – Verfahren
Tit. I.4.2 RdSchr. 07q – Verfahren
(1) Die Entscheidung über den Versicherungsstatus der Abkömmlinge trifft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(2) Nach § 28 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d SGB IV hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht. Der für eine Anmeldung mit dem Anmeldegrund 10 zu verwendende Datensatz enthält die Abfrage zu einem "Statuskennzeichen". Dieses Statuskennzeichen ist definiert mit
der Ziffer "1": Ehegatte/Lebenspartner/Abkömmling des Arbeitgebers
Dieses Statuskennzeichen ist auch bei der Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für einen Abkömmling einzutragen.
(3) Geht bei der Einzugsstelle eine Anmeldung mit Abgabegrund "10" ein, die bezogen auf das Statusfeststellungsverfahren bei beschäftigten Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen des Arbeitgebers die Schlüsselzahl "1" enthält, verschickt sie stets den entsprechenden Feststellungsbogen (siehe Anlage 1) und überwacht dessen Rücksendung. Stellt die Einzugsstelle anschließend fest, dass das Statusfeststellungsverfahren für Abkömmlinge durchzuführen ist, leitet sie den Feststellungsbogen zur Entscheidung an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter.
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