Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.3.2 RdSchr. 07q
Tit. I.3.2 RdSchr. 07q
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008
Tit. I.3 – Feststellung der Versicherungspflicht - Statusfeststellungsverfahren → Tit. I.3.2 – Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht außerhalb des Statusfeststellungsverfahrens
Tit. I.3.2 RdSchr. 07q
Bisher sah § 7 b SGB IV [i. d. F. bis 31. 12. 2007] vor, dass in den Fällen, in denen
ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV oder
die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragten Anfrageverfahrens nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV
feststellt, es liegt eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung vor, Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung eintritt, wenn bestimmte Tatbestände erfüllt sind.