Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 8.3 RdSchr. 07p, Abgrenzung zur gesetzlichen Unfallversicherung
Tit. 8.3 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 8 – Abgrenzung zu anderen Sozialleistungsträgern bei der Versorgung mit Hilfsmitteln → Tit. 8.3 – Abgrenzung zur gesetzlichen Unfallversicherung
Tit. 8.3 RdSchr. 07p – Abgrenzung zur gesetzlichen Unfallversicherung
Eine Leistungsgewährung durch die gesetzliche Krankenversicherung kann nicht erfolgen, wenn die Hilfsmittelversorgung die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Hier besteht vielmehr eine Leistungspflicht des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung [Vgl. § 11 Abs. 5 SGB V sowie § 27 Abs. 1 Nr. 4 und § 31 SGB VII].