Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.2.7 RdSchr. 07p, Paarweise oder beidseitige Versorgung
Tit. 7.2.7 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 7.2 – Gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel → Tit. 7.2.7 – Paarweise oder beidseitige Versorgung
Tit. 7.2.7 RdSchr. 07p – Paarweise oder beidseitige Versorgung
(1) Hilfsmittel, die im Regelfall zum funktionsgerechten Einsatz als Paar abgegeben werden, sind als Versorgungseinheit anzusehen und nur mit einer Zuzahlung gemäß § 33 Abs. 8 SGB V zu belegen. Hierzu zählen insbesondere
Orthopädische Schuhe
Schuhzurichtungen an konfektionierten Schuhen
Einlagen
Gehstützen
Brillengläser
Kontaktlinsen
Kompressionsstrümpfe.
(2) Bei diesen Produkten ist die Zuzahlung aus dem Gesamtbetrag für ein Paar zu ermitteln. Sofern in Ausnahmefällen lediglich ein Produkt erforderlich ist (z. B. Einlage zum Verkürzungsausgleich) gilt dies als ein verordnetes Hilfsmittel und es entsteht eine Zuzahlung auf das einzelne Produkt. Bei Mehrfachausstattungen entsteht je Hilfsmittel eine Zuzahlung (z. B. bei Lieferung von 2 Kompressionsstrümpfen für das linke Bein entstehen 2 Zuzahlungen).
(3) Bei nachfolgenden Produkten werden für die Versorgung auf jeder Körperseite unterschiedliche Indikationen unterstellt, da diese Hilfsmittel in der Regel nicht paarweise - und häufig zeitversetzt - abgegeben werden bzw. die Versorgung mit einem Produkt nicht von einem Gegenstück abhängig ist. Dies sind vor allem
Bandagen
Verbandschuhe
Hörgeräte.
(4) Auch wenn die Versorgung in Einzelfällen auf beiden Seiten zeitgleich erfolgt, entstehen 2 Zuzahlungen gemäß § 33 Abs. 8 SGB V.