Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.2 RdSchr. 07p
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Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 7.2 – Gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel → Tit. 7.2
Tit. 7.2 RdSchr. 07p
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle; die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 v. H. des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 EUR für den gesamten Monatsbedarf [Vgl. § 33 Abs. 8 SGB V in Verb. mit § 61 SGB V].