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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2 RdSchr. 07p, Verbandmittel
Tit. 5.2 RdSchr. 07p
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Tit. 5 – Abgrenzung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zu sonstigen Produkten → Tit. 5.2 – Verbandmittel
Tit. 5.2 RdSchr. 07p – Verbandmittel
. . . Verbandmittel [sind] Textilien oder ähnliche Stoffe, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeit aufzusaugen. Dies sind z. B. Mullkompressen, Nabelkompressen, Stütz-, Entlastungs-, Steif- oder Kompressionsverbände sowie Verbandmittel zum Fixieren oder zum Schutz von Verbänden. Zu den Verbandmitteln zählt auch das Trägermaterial, das arzneilich wirkende Stoffe für oberflächengeschädigte Körperteile enthält. Verbandmittel sind keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Aber auch wenn der betroffene Körperteil nicht oberflächengeschädigt ist, sondern nur eine innere Verletzung (z. B. Zerrung, Muskelfaserriss, Rippenprellung oder Knochenbruch) vorliegt, kann es erforderlich sein, Verbände wie z. B. Mull- und Fixierbinden anzulegen. § 31 SGB V erfasst deshalb . . . auch solche Mittel, die zur Anlegung von Stützverbänden an Körperteilen verwendet werden, die nicht oberflächengeschädigt sind. Es geht danach um das "Binden" bzw. "Verbinden" von Körperstellen oder Gliedmaßen zu therapeutischen Zwecken, und zwar durch individuell von Ärzten oder medizinisches Hilfspersonal angefertigte, nur einmal verwendbare Produkte [Vgl. BSG vom 28. 9. 2006 - B 3 KR 28/05 R -].