Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 3.3.2.1 RdSchr. 07m, Beurteilung für Zeiten bis zum 31. 12. 2007
Tit. 3.3.2.1 RdSchr. 07m
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV
Tit. 3.3 – Besonderheiten → Tit. 3.3.2 – Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge
Tit. 3.3.2.1 RdSchr. 07m – Beurteilung für Zeiten bis zum 31. 12. 2007
(1) Die über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV i. d. F. bis 31. 12. 2007 geregelte Beitragsfreiheit gilt nach [§ 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV] . . . jedoch nicht für den bei zusatzversorgungspflichtigen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zu beachtenden Hinzurechnungsbetrag. Hiernach sind bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für die Bemessung der pauschal versteuerten Beiträge bzw. Umlagen maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, und zwar abzüglich des Freibetrages von monatlich 13,30 EUR. Dieser Hinzurechnungsbetrag stellt jedoch keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 23c SGB IV dar, denn insoweit teilt die "Nebenleistung" (Hinzurechnungsbetrag) das Schicksal der "Hauptleistung" (pauschal versteuerte und damit beitragsfreie Umlage). Abgesehen davon handelt es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nicht um eine arbeitgeberseitige Leistung, sodass eine Anwendung des § 23c SGB IV schon deshalb ausscheidet.
(2) Sofern die vom Arbeitgeber aufzubringende Umlage nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pauschal versteuert wird, ist der diesen Höchstbetrag übersteigende Teil der Umlage vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern. Dieser individuell versteuerte Anteil gehört zwar zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt; er ist jedoch im Rahmen des § 23c SGB IV nicht zu berücksichtigen, weil diese Einnahme quasi Ausfluss der Zuschusszahlung zur Sozialleistung ist. Wenn nämlich zur Beurteilung der Beitragspflicht im Rahmen des § 23c SGB IV der individuell versteuerte Teil der Umlage angesetzt würde, hätte dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr sein bisheriges Nettoarbeitsentgelt erhält; es würde generell für den (fiktiv) überschießenden Betrag Beitragspflicht entstehen, was wiederum zu einer Reduzierung der Einkünfte während des Bezugs der Sozialleistung führen würde. Dieses Ergebnis kann durch die Einführung des § 23c SGB IV nicht gewollt sein, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 23c SGB IV (vgl. BT-Drucks. 15/4228 S. 22 zu Artikel 1 Nr. 5 - § 23c) soll die Regelung lediglich bewirken, dass - entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis der Sozialversicherungsträger - Leistungen des Arbeitgebers, die während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen erbracht werden, von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung ausgenommen werden.
(3) Die im vorstehenden Absatz genannten Ausführungen gelten allerdings nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden und diese zusammen das Nettoarbeitsentgelt übersteigen. In diesen Fällen unterliegt der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag, zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages, auch der Beitragspflicht.
Beispiel 12
(Zeitraum bis 31. 12. 2007)
Sachverhalt:
Bezug von Krankengeld im gesamten Monat
Bruttoarbeitsentgelt | 3 137,55 EUR monatlich |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt | 1 772,92 EUR monatlich |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers | |
Krankengeldzuschuss | 289,45 EUR monatlich |
Vermögenswirksame Leistung | 39,88 EUR monatlich |
gesamt | 329,33 EUR monatlich |
Nettokrankengeld | 1 483,47 EUR monatlich |
SV-Freibetrag (1 772,92 EUR - 1 483,47 EUR) | 289,45 EUR monatlich |
Arbeitgeberumlage (6,45 v. H. von 3 137,55 EUR) | 202,37 EUR |
Pauschalbesteuerungsbetrag § 40b EStG | - 92,03 EUR |
SV-pflichtige Umlage (individuell versteuert) | 110,34 EUR |
SV-Hinzurechnungsbetrag § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV (2,5 v. H. von 1 426,82 EUR 1 - 13,30 EUR) | 22,37 EUR |
Lösung:
Da der SV-Freibetrag durch die Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 150,22 EUR (39,88 EUR (329,33 EUR - 289,45 EUR) + 110,34 EUR) überschritten wird, ist dieser Betrag zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages in Höhe von 22,37 EUR die monatliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von insgesamt 172,59 EUR.