Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. C.I.7.2 RdSchr. 04r, Erstattung bei rückwirkender Zubilligung von Rente oder Übergangsgeld
Tit. C.I.7.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I – Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. C.I.7 – Beitragserstattungen
Tit. C.I.7.2 RdSchr. 04r – Erstattung bei rückwirkender Zubilligung von Rente oder Übergangsgeld
(1) Wird einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, dann hat die BA gegen den Rentenversicherungsträger nach § 335 Abs. 2 SGB III wegen der nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bemessenen Krankenversicherungsbeiträge einen Ersatzanspruch, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der BA gegen den Rentenversicherungsträger besteht. Der Ersatzanspruch beschränkt sich auf den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert wird. Die Höhe richtet sich jedoch nicht nach den tatsächlichen Beiträgen, die die BA getragen hat; zu ersetzen sind nur die Beitragsanteile des versicherten Rentners und Rentenversicherungsträgers (§ 249a SGB V). Der Krankenkasse stehen für diesen Zeitraum keine Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente zu. Dabei ist unerheblich, ob der Rentenanspruch in voller Höhe oder nur teilweise auf die BA übergeht.
(2) Der BA sind ferner Beiträge von einem Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation nachträglich Übergangsgeld zugebilligt wird, das Beitragspflicht zur Krankenversicherung auslöst. Die Höhe der zu ersetzenden Beiträge richtet sich nach dem Betrag, den der Rehabilitationsträger nach § 235 Abs. 1 oder 2 in Verb. mit § 251 Abs. 1 SGB V zu zahlen gehabt hätte. Der Krankenkasse stehen für diesen Zeitraum keine Beiträge aus dem Übergangsgeld zu.
(3) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn ein Fall nach [jetzt] § 145 Abs. 3 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) vorliegt. In diesem Fall ist eine vorherige rückwirkende Aufhebung der Bewilligung nicht erforderlich.
(4) Nach § 335 Abs. 5 SGB III ist die Vorschrift des § 335 Abs. 2 SGB III für die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.