Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. C.I.4.2 RdSchr. 04r, Rückwirkende Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen
Tit. C.I.4.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I – Kranken- und Pflegeversicherung → Tit. C.I.4 – Berechnung der Beiträge
Tit. C.I.4.2 RdSchr. 04r – Rückwirkende Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen
(1) Bei rückwirkender Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage wird die Beitragsberechnung im Rahmen der Verjährungsvorschriften korrigiert. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Beiträge zunächst nach einer höheren Beitragsbemessungsgrundlage als der jetzt festgestellten berechnet wurden. Eine solche Korrektur entspricht auch dem Gedanken des § 26 Abs. 2 SGB IV, nach dem zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten sind. . .
(2) Korrekturen . . . fallen [somit] an, wenn:
auf Grund von anrechenbaren Einkommen aus einem anderweitigen Versicherungsverhältnis die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB V nachträglich begrenzt wird (vgl. C.I.1.2.2),
einer Vorschusszahlung gemäß § 42 SGB I ein unzutreffendes Bemessungsentgelt zugrunde gelegt worden ist oder
der Leistungsbezieher nachträglich nicht mehr die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden leisten kann ([jetzt] § 151 Abs. 5 SGB III).
(3) Wurden Beiträge auf Grund eines unzutreffenden Beitragssatzes errechnet, werden die Beiträge auf der Basis des Einzelfalles neu berechnet. Die ermittelten Differenzbeträge werden bei der monatlichen Beitragsabrechnung entsprechend berücksichtigt.