Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.7.1 RdSchr. 04r, Beginn der Mitgliedschaft
Tit. A.I.1.7.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.7 – Mitgliedschaft
Tit. A.I.1.7.1 RdSchr. 04r – Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher beginnt gemäß § 186 Abs. 2a SGB V mit dem Tag (um 0.00 Uhr), von dem an die Leistung bezogen wird. Wird die Leistung für einen zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, dann beginnt die Versicherungspflicht und damit auch die Mitgliedschaft rückwirkend.