Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.1.2.1.4 RdSchr. 04r, Kalendertäglicher Betrag
Tit. C.I.1.2.1.4 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.I.1.2 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. C.I.1.2.1 – Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. C.I.1.2.1.4 RdSchr. 04r – Kalendertäglicher Betrag
(1) Nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ist für die Beitragsberechnung das wöchentliche durch sieben geteilte Arbeitsentgelt/Bemessungsentgelt zu berücksichtigen. Dieser Berechnungsmodus steht im Widerspruch zu der Bestimmung des Bemessungsentgelts nach [jetzt] § 151 Abs. 1 SGB III. Danach ist Bemessungsentgelt das durchschnittliche auf den (Kalender-)Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Ebenso sieht die Berechnungsregelung des [jetzt] § 154 SGB III vor, dass das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet wird; ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Beide Vorschriften des SGB III sehen also keinen Bezug zu einem wöchentlichen Betrag mehr vor.
(2) Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kommen überein, diese Disharmonie der Beitrags- und Leistungsvorschriften dahingehend aufzulösen, dass auch für die Beitragsberechnung der kalendertägliche Betrag des Bemessungsentgelts für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist. Von diesem kalendertäglichen Betrag wird die endgültige Beitragsbemessungsgrundlage nach den vorstehenden Ausführungen in C.I.1.2.1 bis [richtig] C.I.1.2.1.3 ermittelt und für die Beitragsberechnung herangezogen.