Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.4 RdSchr. 04r, Rückforderung gewährter Leistungen
Tit. A.I.1.4 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I – Krankenversicherung → Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.I.1.4 RdSchr. 04r – Rückforderung gewährter Leistungen
(1) Eine Rückforderung oder Rückzahlung der Leistung hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz SGB V grds. keine Auswirkungen auf das Krankenversicherungsverhältnis; dies gilt ohne Rücksicht darauf, welche Umstände zu dem unrechtmäßigen Leistungsbezug geführt haben. Damit wird die in jedem Zeitpunkt notwendige Klarheit über den Bestand des Versicherungsschutzes sichergestellt.
(2) Hat allerdings während des Rückforderungszeitraums bei der selben Krankenkasse ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis in Form einer Pflichtversicherung bestanden, ist das Versicherungsverhältnis als Leistungsbezieher für diesen Zeitraum grds. rückgängig zu machen. Wurden die Pflichtversicherungsverhältnisse dagegen von verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und hat der Versicherte während des Überschneidungszeitraums Leistungen der das Versicherungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durchführenden Krankenkasse in Anspruch genommen, bleibt das Versicherungsverhältnis nach ausdrücklicher Bestimmung in § 335 Abs. 1 Satz 2 letzter Satzteil SGB III bestehen (vgl. auch C.I.7.1).
(3) Ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis, das u. U. zu einer rückwirkenden Auflösung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V führen würde, liegt allerdings nicht vor, wenn die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit einer Familienversicherung oder mit einer freiwilligen Krankenversicherung zusammengetroffen ist (vgl. BSG vom 5. 2. 1998 - B 11 AL 69/97 R -, USK 98142 undvom 10. 8. 2000 - B 11 AL 119/98 R -, USK 2000-44). Auch ein Versicherungsverhältnis bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gilt nicht als anderweitiges Versicherungsverhältnis.
(4) Zur rückwirkenden Auflösung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in den Fällen des [jetzt] § 157 Abs. 3 SGB III (Zahlung von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlleistung bei Unklarheit über die bestehende Rechtssituation, z. B. während eines Kündigungsschutzprozesses) vgl. A.I.1.6 und C.I.7.3.