Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.III.2 RdSchr. 04r, Mehrfachversicherung
Tit. A.III.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.III – Rentenversicherung → Tit. A.III.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.III.2 RdSchr. 04r – Mehrfachversicherung
Die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist. Diese kann sich bei folgenden Fallkonstellationen ergeben:
Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung von weniger als 15 Std. und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld,
Zusammentreffen des Bezugs von Arbeitslosengeld mit der Versicherungspflicht bei nicht erwerbsmäßiger Pflege nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI,
Zusammentreffen des Bezuges von Arbeitslosengeld mit der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI,
. . .