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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.1.3 RdSchr. 04r, Leistungsbezug
Tit. A.III.1.3 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.III – Rentenversicherung → Tit. A.III.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.III.1.3 RdSchr. 04r – Leistungsbezug
(1) Der Eintritt der Versicherungspflicht ist an den Bezug einer der in A.III.1.1 genannten Entgeltersatzleistungen gebunden. Unter Bezug ist dabei grds. die tatsächliche Zahlung der Leistung zu verstehen. Für Zeiten, für die der Anspruch auf die Leistung in vollem Umfang ruht oder versagt wird ([jetzt] §§ 156 ff. SGB III), besteht keine Rentenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet grds. mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung letztmalig gezahlt wird.
(2) Die Versicherungspflicht wird grds. nicht rückwirkend beseitigt, wenn die Rechtsgrundlage entfällt oder der Rechtsgrund für die Leistung rückwirkend ausgetauscht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sozialleistung rückwirkend entzogen, zurückgefordert, zurückgezahlt oder (auf andere Weise) erstattet wird. Dem liegt der Gedanke des Vertrauendürfens in den mit dem Leistungsbezug verbundenen Versicherungsschutz zu Grunde. Der Versicherungsschutz muss im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein; rückwirkende Veränderungen sind grds. unbeachtlich (vgl. BSG vom 15. 5. 1984 - 12 RK 7/83 -, USK 8496). Demgemäß sind Beitragserstattungen ausgeschlossen, wenn sie auf einer nachträglichen Änderung der Rechtslage - auch mit Rückwirkung - beruhen.
(3) Bei rückwirkender Zubilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder Altersteilrente wird der Versicherungsschutz auf Grund des tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosengeld durch den Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X für die Vergangenheit nicht rückwirkend beseitigt. Soweit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersteilrente geleistet wird, ist für die Zukunft der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Bei Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann dagegen weiterhin Arbeitslosengeld bezogen werden und insoweit Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehen.
(4) Rückwirkenden Einfluss auf die Versicherungspflicht [richtig] haben die Aufhebung der Bewilligung und die Rückzahlung der Leistung (oder ihre Erstattung auf andere Weise nach §§ 102 ff. SGB X) allerdings dann, wenn
damit einer nachträglich anerkannten anderweitigen Beitragspflicht oder einer Beitragsfreiheit Geltung verschafft wird (z. B. nachträgliches Bekanntwerden der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung; rückwirkende Zubilligung einer Vollrente wegen Alters und demzufolge nachträglicher Eintritt von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI ab Beginn der Rente),
das Vertrauen des Versicherten in den mit dem Leistungsbezug verbundenen Versicherungsschutz nicht schutzwürdig ist, weil auch das Vertrauen auf den Bestand der Leistungsbewilligung keinen Schutz genießt (§ 45 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 1 [Satz 2] Nr. 2 und 4 SGB X).