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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.3 RdSchr. 04r, Sperrzeit-Krankenversicherung
Tit. A.I.1.3 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I – Krankenversicherung → Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.I.1.3 RdSchr. 04r – Sperrzeit-Krankenversicherung
(1) In den Fällen, in denen wegen des Anspruchs auf eine Urlaubsabgeltung der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach [jetzt] § 157 Abs. 2 SGB III ruht sowie in den Sperrzeitfällen des [jetzt] § 159 [Abs. 1] SGB III, wird der unmittelbare Zusammenhang von Leistungsbezug und Versicherungspflicht durchbrochen. Für diese Zeiträume ist in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausdrücklich Versicherungspflicht vorgesehen. Diese Sperrzeit-Krankenversicherung setzt allerdings erst mit dem Beginn des 2. Monats des Ruhenszeitraums nach [jetzt] § 157 Abs. 2 SGB III oder mit dem Beginn des 2. Monats der Sperrzeit nach [jetzt] § 159 [Abs. 1] SGB III ein, frühestens jedoch mit dem Tag der Arbeitslosmeldung.
(2) Der Eintritt der Versicherungspflicht während einer Sperrzeit setzt voraus, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ([jetzt] §§ 136 und 162 SGB III) dem Grunde nach gegeben ist. Ein Krankenversicherungsschutz besteht selbst dann, wenn zu Beginn des 2. Monats einer Sperrzeit Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Beispiele1 | 1 | 2 | 3 | 4 |
Ausscheiden aus der Beschäftigung | 15. 1. | 31. 1. | 28. 2. | 31. 3. |
Sperrzeit nach [jetzt] § 159 [Abs. 1] SGB III | 16. 1. bis 9. 4. | 1. 2. bis 25. 4. | 1. 3. bis 23. 5. | 1. 4. bis 23. 6. |
Beginn des Leistungsanspruchs (hier: persönliche Arbeitslosmeldung) | 17. 1. | 5. 2. | 1. 3. | 7. 5. |
Zahlung von Arbeitslosengeld ab | 10. 4. | 26. 4. | 24. 5. | 24. 6. |
Beginn der Sperrzeit- Krankenversicherung | 16. 2. | 1. 3. | 1. 4. | 7. 5. |
kein Schaltjahr