Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1 RdSchr. 04r, Allgemeines
Tit. A.I.1.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.I – Krankenversicherung → Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.I.1.1 RdSchr. 04r – Allgemeines
(1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Personen in der Zeit krankenversicherungspflichtig, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ruht
ab Beginn des 2. Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ( [jetzt] § 157 Abs. 2 SGB III) oder
ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit ( [jetzt] § 159 [Abs. 1] SGB III).
(2) Als Leistungen, die die Versicherungspflicht auslösen, kommen in Betracht
das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ( [jetzt] § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und
das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ( [jetzt] § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
(3) Versicherungspflicht tritt auf Grund besonderer Gleichstellungsvorschriften auch ein für Bezieher von
Teilarbeitslosengeld ( [jetzt] § 162 Abs. 2 SGB III),
Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten (§ 86a Abs. 1 SVG),
Arbeitslosengeld für ehemalige Entwicklungshelfer (§ 13 Abs. 1 EhfG),
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung politisch Verfolgter (§ 6 BerRehaG).
(4) . . .
(5) Der Bezug von
Ausbildungsgeld
Berufsausbildungsbeihilfe
Überbrückungsgeld
führt dagegen nicht zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Gleiches gilt, wenn ein [jetzt] Gründungszuschuss nach § 93 SGB III gezahlt wird.
(6) Der Bezug von Geldleistungen aus Sonderprogrammen (z. B. ESF, EFRE, SPR sowie Anpassungsbeihilfen nach Artikel 56 § 2 Montanunionsvertrag) begründet ebenfalls keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.