Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.I.2.1 RdSchr. 04r, Anmeldungen
Tit. D.I.2.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. D.I – Meldeverfahren bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 203a SGB V → Tit. D.I.2 – Meldepflichtige Tatbestände
Tit. D.I.2.1 RdSchr. 04r – Anmeldungen
Anmeldungen sind bei folgenden Tatbeständen erforderlich:
Beginn des Leistungsbezugs (auch bei Wechsel der Leistungsartgruppe),
Beginn der Sperrzeit-Krankenversicherung (bei einer Sperrzeit unmittelbar vor Leistungsbeginn enthalten diese Meldungen auch den für die Anwendung des [jetzt] § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V erheblichen Sperrzeitruhenszeitraum),
Beginn eines Ruhenszeitraums,
Weitergewährung der Leistung nach [richtig] Ruhen des Bezuges durch Sperrzeit ([jetzt] § 159 [Abs. 1] SGB III),
Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit während des Leistungsbezuges (eine Anmeldung wird nicht erstellt, wenn der Mitgliederbestand einer Krankenkasse vollständig von einer anderen Krankenkasse übernommen wird),
Anmeldung wegen sonstiger Gründe, z. B. Weitergewährung einer Leistung nach Unterbrechung.