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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.5.1 RdSchr. 04r, Ersatzpflicht des Arbeitgebers bei nachträglicher Erfüllung eines Arbeitsentgeltanspruchs
Tit. C.II.5.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.II – Rentenversicherung → Tit. C.II.5 – Beitragserstattungen
Tit. C.II.5.1 RdSchr. 04r – Ersatzpflicht des Arbeitgebers bei nachträglicher Erfüllung eines Arbeitsentgeltanspruchs
In den Fällen des [jetzt] § 157 Abs. 3 SGB III bleiben die Versicherungsverhältnisse aus dem Beschäftigungsverhältnis und aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht nebeneinander bestehen, wenn später festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis fortbestanden und der Leistungsbezieher noch Arbeitsentgelt zu erhalten hat. Der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers geht nach § 115 SGB X bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung auf die BA über. Daneben verpflichtet § 335 Abs. 3 SGB III den Arbeitgeber, der BA die nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 oder 2c SGB VI bemessenen Rentenversicherungsbeiträge zu ersetzen, soweit dieser für dieselbe Zeit Rentenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt zu zahlen hat. Um den Bedürfnissen der Arbeitgeber sowie der Versicherungsträger nach einer einfachen und klaren beitragsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses gerecht zu werden gilt folgendes Verfahren:
Die BA verzichtet bei der Geltendmachung ihres Ersatzanspruchs gegen den Arbeitgeber auf die von ihr in den Fällen des [jetzt] § 157 Abs. 3 SGB III geleisteten Rentenversicherungsbeiträge.
Die Rentenversicherungsträger erstatten der BA die von ihr im maßgebenden Zeitraum getragenen Rentenversicherungsbeiträge (Aufrechnung durch die BA im Rahmen des Datenverarbeitungsverfahrens). Die BA korrigiert gleichzeitig die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Daten.
Der Arbeitgeber hat für den maßgebenden Zeitraum die auf das nachgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe an die Krankenkasse zu zahlen, die die Krankenversicherung auf Grund des Leistungsbezugs durchgeführt hat. Diese Krankenkasse überwacht die vollständige Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Zu diesem Zweck erhält sie von der Agentur für Arbeit einen Abdruck des Ersatzanspruchsbescheides.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Meldeverfahrens nach der DEÜV das beitragspflichtige Arbeitsentgelt und den Zahlungszeitraum bei der Abmeldung zu berücksichtigen und ggf. bereits erstattete Meldungen zu korrigieren. Im Falle eines Krankenkassenwechsels hat der Arbeitgeber bei der neu zuständigen Krankenkasse eine An- und Abmeldung vorzunehmen.