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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II.1.2.2.1 RdSchr. 04r, Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
Tit. C.II.1.2.2.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. C.II.1.2 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. C.II.1.2.2.1 – Kürzung der Bemessungsgrundlage bei anderweitigem Einkommen
Tit. C.II.1.2.2.1 RdSchr. 04r – Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
(1) Wird neben dem Arbeitslosengeld oder der gleichgestellten Leistung Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung bezogen, werden die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI um 80 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts gekürzt. Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung führt nicht zu einer Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen. Die Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen setzt allerdings voraus, dass der Leistungsanspruch während der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung fortbesteht.
(2) Zur rückwirkenden Beseitigung der Versicherungspflicht vgl. A.III.1.3.
(3) Sofern Versicherte neben dem Bezug von Arbeitslosengeld Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielen, in dem für die Beitragsberechnung die Bestimmungen der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) gelten, wird die Beitragsbemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld um 80 v. H. des Gleitzonenentgeltes vermindert. Hat der Versicherte von seinem Erklärungsrecht nach § 163 Abs. 10 SGB VI Gebrauch gemacht, wird die Beitragsbemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld um 80 v. H. des tatsächlich erzielten (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelts gekürzt.
(4) Die in § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vorgeschriebene Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen kommt in Betracht bei
Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung,
Ausübung einer zwar mehr als geringfügigen (§ 8 SGB IV), aber gemäß [jetzt] § 138 Abs. 3 SGB III die Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung von weniger als 15 Std. wöchentlich (gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt und mehrere Beschäftigungen werden addiert).
(5) Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Ermittlung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrundlage (vgl. C.II.1.2.1 bis [richtig] C.II.1.2.1.3) ergibt sich folgende Vorgehensweise:
Beispiel [2015 aktualisiert]:
RV/AlV | |
1. Schritt: Ermittlung des Bemessungsentgelts | 210,00 EUR |
2. Schritt: Begrenzung des Bemessungsentgelts auf die BBG | 201,67 EUR |
3. Schritt: Kürzung auf 80 v. H. | 161,34 EUR |
4. Schritt: Minderung um 80 v. H. anrechenbares Arbeitsentgelt (50,00 EUR) | 40 EUR |
Ergebnis: Beitragsbemessungsgrundlage | 121,34 EUR |
(6) Bei Bezug von Teilarbeitslosengeld findet eine Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI nicht statt.
(7) Kürzungen, Aufrechnungen, Verrechnungen, Abtretungen, Pfändungen und Abzweigungen des Arbeitslosengeldes, von gleichgestellten Leistungen . . . mindern die Beitragsbemessungsgrundlage nicht. . .