Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 60 SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o, Fahrten zu ambulanten Behandlungsmaßnahmen
Zu § 60 SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 60 Abs. 1 und 2 SGB V
Zu § 60 SGB V Tit. 3 RdSchr. 03o – Fahrten zu ambulanten Behandlungsmaßnahmen
(1) Im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungsmaßnahmen können Fahrkosten nach Abzug des sich aus § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen werden. Wann ein besonderer Ausnahmefall in diesem Sinne vorliegt, ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V [→ KrTrR] festzulegen.
(2) und (3) . . .