Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 41 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o, Allgemeines
Zu § 41 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 41 Abs. 3 SGB V
Zu § 41 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o – Allgemeines
Die Höhe der Zuzahlungen bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in § 61 Satz 2 SGB V geregelt. Die Zuzahlung [jetzt] beträgt 10 EUR kalendertäglich. Bei Berechnung der Zuzahlung sind der An- und Abreisetag als je ein Kalendertag zu rechnen.
Beispiel 1 [2012 aktualisiert]:
Dauer der Leistung: | 3. 1. 2012 bis 24. 1. 2012 |
Anzahl der Kalendertage: | 22 |
Höhe der Zuzahlung: | 22 x 10 EUR = 220 EUR |