Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o, Allgemeines
Zu § 40 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 40 Abs. 5, 6 und 7 SGB V
Zu § 40 SGB V Tit. 1 RdSchr. 03o – Allgemeines
(1) Die Höhe der Zuzahlungen bei ambulanten und stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in § 61 Satz 2 SGB V geregelt. Die Zuzahlung [jetzt] beträgt 10 EUR je Behandlungstag bzw. Kalendertag (vgl. Beispiel 1). Bei Berechnung der Zuzahlung sind der An- und Abreisetag als je ein Kalendertag zu rechnen.
(2) Die Begrenzung der Dauer der Zuzahlungen gemäß § 61 Satz 2 SGB V für Anschlussrehabilitation [jetzt] beträgt 28 Tage je Kalenderjahr (vgl. Beispiel 2).
Beispiel 1 [2012 aktualisiert]:
Dauer der Leistung: | 3. 1. 2012 bis 24. 1. 2012 |
Anzahl der Kalendertage: | 22 |
Höhe der Zuzahlung: | 22 x 10 EUR = 220 EUR |
Beispiel 2 [2012 aktualisiert]:
Krankenhausaufenthalt: | 2. 1. 2012 bis 19. 1. 2012 |
Anzahl der Kalendertage: | 18 |
Höhe der Zuzahlung: | 18 x 10 EUR = 180 EUR (bis 19. 1. 2012) |
Anschlussrehabilitation: | 21. 1. 2012 bis 11. 2. 2012 |
Anzahl der Kalendertage: | 22 |
gesamte Zuzahlungsdauer: | 28 Tage |
Anrechnung geleisteter Zuzahlung: | 18 Tage |
Zuzahlung Anschlussrehabilitation: | 10 x 10 EUR = 100 EUR (bis 31. 1. 2012) |