Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
Zu § 37 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37 Abs. 2 und 5 SGB V
Zu § 37 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o – An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
Die Voraussetzung für die Verordnung des An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklassen II bis IV ist in Nummer 31 des Verzeichnisses der verordnungsfähigen Maßnahmen beschrieben. Die Benennung dieser Maßnahme in § 37 Abs. 2 SGB V ändert diese Voraussetzung nicht, stellt aber klar, dass für diese Leistung die Zuständigkeit der Krankenkasse auch dann besteht, wenn sie bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI als Hilfebedarf berücksichtigt wird. Auch wenn das An- und Ausziehen von Kompressionsstrumpfhosen nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist, besteht auch für diese Leistung die Zuständigkeit der Krankenkasse.