Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 33 Abs. 2 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o, Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
Zu § 33 Abs. 2 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 33 Abs. 2 SGB V
Zu § 33 Abs. 2 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o – Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel
(1) Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln handelt es sich um solche, die wegen der Beschaffenheit, ihres Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal ununterbrochen benutzt werden können und für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich.
(2) Die Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel [jetzt] ist auf 10 EUR für den Monatsbedarf je Indikation begrenzt. Von derselben Indikation ist auszugehen, wenn Produkte einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 SGB V abgegeben werden (z. B. verschiedene Produkte der Produktgruppe 29 "Stomaartikel"). Eine Versorgung mit Verbrauchsmaterialien aus verschiedenen Produktgruppen (z. B. Produktgruppe 14 [jetzt] Inhalations- und Atemtherapiegeräte und Produktgruppe 29 Stomaartikel) führt zu mehreren Zuzahlungen.
(3) Sofern Versicherte Hilfsmittel von verschiedenen Leistungserbringern erhalten, ist bei jedem Leistungserbringer jeweils der volle Zuzahlungsbetrag zu entrichten. Die Rückerstattung ggf. zu viel gezahlter Beträge erfolgt über die Krankenkasse.