Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 31 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o, Zuzahlungen
Zu § 31 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 31 Abs. 1, 3 und 4 SGB V
Zu § 31 SGB V Tit. 2 RdSchr. 03o – Zuzahlungen
Unter Hinweis auf die Regelung in § 61 Satz 1 SGB V haben die Versicherten . . für jedes abgegebene Arznei- und Verbandmittel sowie in die Arzneimittelversorgung einbezogene Mittel oder Medizinprodukt - außer bei Harn- und Blutteststreifen - eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR - allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels - an die abgebende Apotheke zu entrichten. Liegt der Festbetrag unterhalb des Apothekenabgabepreises, ist der Festbetrag für die Ermittlung der Zuzahlungshöhe maßgebend. Für Sondennahrung/Krankenkost bemisst sich die Zuzahlung am Gesamtwert der Verordnung je Verordnungszeile. Die Zuzahlungspflicht gilt nach wie vor nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.