Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 13 SGB V Tit. 6 RdSchr. 03o, Satzungsbestimmung/Übergangsfälle
Zu § 13 SGB V Tit. 6 RdSchr. 03o
Gemeinsames Rundschreiben zum GMG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 13 Abs. 2, 4 bis 6 SGB V
Zu § 13 SGB V Tit. 6 RdSchr. 03o – Satzungsbestimmung/Übergangsfälle
(1) [jetzt] Die Satzung der Krankenkasse hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln und dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen. [jetzt] Die Versicherten sind an ihre Wahl mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
(2) . . .