Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.4.12.1 RdSchr. 03k, Allgemeines
Tit. III.4.12.1 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. III.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfälle) → Tit. III.4.12 – Fälligkeit der Beiträge in Störfällen
Tit. III.4.12.1 RdSchr. 03k – Allgemeines
Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden nach § 23 b Abs. 2 Satz 5 SGB IV a. F. mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist bzw. bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind.
Beispiel [2016 aktualisiert]:
Störfall | 2. 7. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abrechnungszeitraum | Monat Juli 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts | 31. 7. 2016 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben | 29. 8. 2016 (zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat August 2016) |