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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.1 RdSchr. 03k, Allgemeines
Tit. II.1 RdSchr. 03k
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; hier: Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. II – Versicherungsrecht
Tit. II.1 RdSchr. 03k – Allgemeines
(1) Die in den einzelnen Versicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden grds. auch für solche Arbeitnehmer uneingeschränkt Anwendung, deren Arbeitszeit auf Grund schriftlicher Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1 a SGB IV a. F. flexibel gestaltet ist.
(2) Die Versicherungspflicht Beschäftigter ist regelmäßig von einem Beschäftigungsverhältnis und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt abhängig (§ 2 Abs. 2 [Nr. 1] SGB IV). Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistungen zu erbringen haben, jedoch ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wird (Wertguthaben). Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ist festgelegt worden, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht (§ 7 Abs. 1 a SGB IV a. F.). Damit werden sowohl Unterbrechungen des Arbeitslebens (z. B. durch ein Sabbatjahr) als auch Freistellungsphasen insbesondere zum Ende des Arbeitslebens (z. B. Altersteilzeitarbeit in Blockbildung) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
(3) Nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 SGB IV a. F. besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung nur, wenn
die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig ist,
dieses Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellungsphase erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben),
die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase unmittelbar vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht und
die Arbeitsentgelte während der Arbeitsphase und während der Freistellung 400 EUR im Monat übersteigen.
(4) Für den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Freistellungsphase ist es nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis anschließend fortgesetzt wird.
(5) Ein Beschäftigungsverhältnis kann nach § 7 Abs. 1 a Satz 2 SGB IV a. F. auch mit einer Freistellungsphase beginnen. In diesem Fall darf die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von der Höhe des Arbeitsentgelts in der späteren Arbeitsphase abweichen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann (§ 7 Abs. 1 a Satz 3 SGB IV a. F.).
(6) Die vorstehenden Ausführungen gelten nach § 7 Abs. 1 a Satz 5 SGB IV a. F. nicht für Personen, auf die Wertguthaben lediglich übertragen werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Dritte durch Erwerb von Wertguthaben, die ein anderer Beschäftigter durch Arbeitsleistung angesammelt hat, einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz ohne Arbeitsleistung begründen können. Bei demjenigen Arbeitnehmer, der das Wertguthaben erarbeitet hat, wird mit der Übertragung des Wertguthabens auf einen Dritten der [richtig] übertragene Teil des Wertguthabens beitragspflichtig (§ 23 b Abs. 4 SGB IV a. F.).