Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.3 RdSchr. 03e, Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
Tit. A.1.3 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. A – Tragung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer → Tit. A.1 – Allgemeines
Tit. A.1.3 RdSchr. 03e – Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
Nach § 28 o Abs. 1 SGB IV hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber die für die Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Nachweis der Arbeitslosigkeit (vgl. Abschnitt 1.1). Soweit ein älterer Arbeitnehmer nicht bereits anhand eigener Unterlagen seine Arbeitslosigkeit belegen kann, stellt [jetzt] die örtlich zuständige Agentur für Arbeit dem Beschäftigten auf Verlangen eine Bescheinigung über Arbeitslosigkeit aus. Der Nachweis über die vorangegangene Arbeitslosigkeit ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.