Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.III.1 RdSchr. 03e, Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
Tit. C.III.1 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. C – Anhebung des Grenz- oder Ausgangswertes von 325 EUR auf 400 EUR → Tit. C.III – Sonstige Versicherte
Tit. C.III.1 RdSchr. 03e – Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
(1) . . . Mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind weiterhin zusammenzurechnen.
(2) Die Regelung über die Geringfügigkeit einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit kann nur dann zum Tragen kommen, wenn mehrere Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen pflegen und die nach § 166 Abs. 2 SGB VI maßgebende anteilige Beitragsbemessungsgrundlage den Betrag von monatlich 400 EUR nicht überschreitet.
(3) . . .