Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit.G.II.1.4 RdSchr. 03e, Meldeverfahren Familienversicherung
Tit.G.II.1.4 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit.G.II – Familienversicherung → Tit.G.II.1 – Einführung einer 2. Einkommensgrenze
Tit.G.II.1.4 RdSchr. 03e – Meldeverfahren Familienversicherung
Das einheitliche Meldeverfahren zur Durchführung der Familienversicherung ([jetzt] Fami-MeldeVf) i. d. F. vom 26. 10. 2007 verlangt, dass die Krankenkasse unverzüglich nach Kenntnis des Beginns einer Mitgliedschaft feststellt, ob und für welche Familienangehörigen des Mitglieds die Voraussetzungen einer Familienversicherung bei ihr gegeben sind. Darüber hinaus ist grds. jährlich festzustellen, ob und für welche Familienangehörigen des Mitglieds die Voraussetzungen einer Familienversicherung bei ihr weiterhin gegeben sind (Bestandspflege). Für diese Feststellungen verwenden die Krankenkassen bundeseinheitliche Vordrucke nach den Anlagen 1 und 3 [jetzt] Fami-MeldeVf, die entsprechend angepasst worden sind.