Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.2 RdSchr. 03e, Definition des Begriffs "erstmalig"
Tit. A.1.2 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. A – Tragung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer → Tit. A.1 – Allgemeines
Tit. A.1.2 RdSchr. 03e – Definition des Begriffs "erstmalig"
Der neu eingestellte ältere Arbeitnehmer darf vor der Arbeitslosigkeit bei diesem Arbeitgeber nicht schon einmal arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Frage der erstmaligen Beschäftigung ist nur für die Zeit vom 7. 11. 2002 (1. Lesung des Gesetzes) bis [jetzt] 31. 12. 2007 (Ende der Befristung von § 421 k SGB III) zu beurteilen. Eine erstmalige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitgeber in diesem Zeitraum einen älteren Arbeitnehmer erneut beschäftigt.
Beispiele:
a) Der 56-jährige arbeitslose W. [jetzt] sollte am 1. 4. 2007 von der Firma H. eingestellt werden. Zuletzt war W. bis 31. 10. 2002 bei dieser Firma beschäftigt. Die letzte Beschäftigung bei der Firma H. endete vor dem 7. 11. 2002; die Beschäftigung ab 1. 4. 2007 ist somit als eine erstmalige Beschäftigung im Sinne des § 421 k SGB III anzusehen.
b) Der 57-jährige arbeitslose Z. [jetzt] sollte am 1. 5. 2007 von der Firma X. eingestellt werden. Zuletzt war Z. bis 31. 1. 2007 bei dieser Firma beschäftigt. Da Z. in der Zeit seit 7. 11. 2002 einmal bei der Firma X. beschäftigt war, liegt keine erstmalige Beschäftigung im Sinne des § 421 k SGB III vor.