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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit.G.II.1.1 RdSchr. 03e, Allgemeines
Tit.G.II.1.1 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit.G.II – Familienversicherung → Tit.G.II.1 – Einführung einer 2. Einkommensgrenze
Tit.G.II.1.1 RdSchr. 03e – Allgemeines
(1) Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB XI ausgeschlossen, wenn der zu versichernde Familienangehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (Einkommensgrenze in der Familienversicherung) überschreitet. Diese allgemeine Einkommensgrenze beträgt [jetzt] seit dem Jahr 2010 bundeseinheitlich monatlich 365 EUR.
(2) Im Zusammenhang mit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ("Mini-Jobs") im Rahmen des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird zum 1. 4. 2003 eine 2. Einkommensgrenze in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB XI eingezogen. Sie beträgt monatlich 400 EUR und gilt für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) oder § 8 a SGB IV (geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten).
(3) Mit dieser 2. Einkommensgrenze in der Familienversicherung soll erreicht werden, dass versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen der allgemeinen Einkommensgrenze von monatlich [jetzt] 365 EUR seit dem Jahr 2010 und der für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zulässigen monatlichen Entgeltobergrenze von monatlich 400 EUR (weiterhin) familienversichert sein können. Anderenfalls hätten diese Personen zur Aufrechterhaltung ihres Krankenversicherungsschutzes auf eine freiwillige Versicherung verwiesen werden müssen.