Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. F.III.1 RdSchr. 03e, Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten
Tit. F.III.1 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. F – Meldungen, Sozialversicherungsausweis, Beitragsüberwachung → Tit. F.III – Beitragsüberwachung
Tit. F.III.1 RdSchr. 03e – Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten
(1) [jetzt] § 28 p Abs. 10 SGB IV vor, dass Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in Privathaushalten generell nicht geprüft werden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/26 S. 25) wären solche Betriebsprüfungen unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen.
(2) Zur Definition des Begriffes "Privathaushalt" wird auf die Ausführungen in Abschnitt I.2.1 des [jetzt] RdSchr. 08 b verwiesen.