Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.II.2 RdSchr. 03e, Beitragsrecht
Tit. E.II.2 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. E – Bezieher von Leistungen der Entgeltsicherung → Tit. E.II – Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Tit. E.II.2 RdSchr. 03e – Beitragsrecht
(1) Die Beiträge sind aus dem in dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, ggf. sind die Regelungen über die Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) anzuwenden.
(2) Nimmt ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, eine Beschäftigung auf, für die Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421 j SGB III erbracht werden, so ist der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 421 k SGB III von der Tragung des Arbeitgeberbeitragsanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit (vgl. Abschnitt A). Die Förderung des Arbeitnehmers durch Leistungen der Entgeltsicherung einerseits schließt die Anwendung des § 421 k SGB III zugunsten des Arbeitgebers andererseits nicht aus.