Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.II.1 RdSchr. 03e, Versicherungsrecht
Tit. E.II.1 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Tit. E – Bezieher von Leistungen der Entgeltsicherung → Tit. E.II – Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Tit. E.II.1 RdSchr. 03e – Versicherungsrecht
Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergeben sich bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, für die Leistungen der Entgeltsicherung durch die BA erbracht werden, dem Grunde nach keine Besonderheiten. Es tritt Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regelungen ein. Dies setzt in der Krankenversicherung ferner voraus, dass keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 oder 3 a SGB V vorliegt.