Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.IV.3 RdSchr. 03e, Beitragsrecht
Tit. D.IV.3 RdSchr. 03e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags-und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
D – Bezieher eines Existenzgründungszuschusses → Tit. D.IV – Rentenversicherung
Tit. D.IV.3 RdSchr. 03e – Beitragsrecht
(1) Für die Beitragsbemessung der rentenversicherungspflichtigen Bezieher eines Existenzgründungszuschusses [jetzt] galten die Regelungen des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verb. mit Satz 2 dieser Vorschrift. Seit dem 1. 4. 2003 [jetzt] war bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v. H. der Bezugsgröße der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Deshalb [jetzt] zahlte ein nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI Rentenversicherungspflichtiger für die Dauer des Bezugs des Existenzgründungszuschusses einen Rentenversicherungsbeitrag, der nach der halben monatlichen Bezugsgröße bemessen wurde. . . Auf das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen [jetzt] kam es dabei nicht an.
(2) Der Existenzgründer [jetzt] konnte aber auch beantragen, die Beiträge nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße zu entrichten. . . Bei Nachweis eines von der (halben) Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens [jetzt] konnte auf Antrag auch die einkommensgerechte Beitragszahlung zugelassen werden.