Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.1.10 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage bei gleichzeitigem Bezug von Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Tit. B.II.1.10 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.II – Krankenversicherung → Tit. B.II.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.II.1.10 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage bei gleichzeitigem Bezug von Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
§ 235 Abs. 4 SGB V erklärt die Vorschrift des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 SGB V für entsprechend anwendbar. Der gleichzeitige Bezug von Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen neben dem Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld hat keine Auswirkungen auf die Beitragsbemessung aus Entgeltersatzleistungen. Hinsichtlich der Berechnung der Beiträge aus Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sowie zu möglichen Beitragserstattungen wird auf die Aussagen in dem [jetzt] RdSchr. 19 l verwiesen. Bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neben Übergangsgeld auf Grund von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nach § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um den Zahlbetrag der (Brutto-)Rente vorzunehmen (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt 1.1).