Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.1.7 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI
Tit. B.II.1.7 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.II – Krankenversicherung → Tit. B.II.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.II.1.7 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI
Bei Beziehern von Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung, die in diesem Versicherungszweig freiwillig oder als versicherungspflichtige Selbständige versichert sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen unter Beachtung von § 21 Abs. 2 SGB VI 80 v. H. des Einkommens, das den für das letzte Kalenderjahr vor Leistungsbeginn gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen zugrunde liegt.