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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.2.7 RdSchr. 02l, Anpassung der Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. B.I.2.7 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.I – Allgemeine Grundsätze zur Beitragsbemessung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung → Tit. B.I.2 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.I.2.7 RdSchr. 02l – Anpassung der Beitragsbemessungsgrundlage 1
(1) Die (leistungsrechtliche) Anpassung des Krankengeldes, Versorgungskrankengeldes, Verletztengeldes und Übergangsgeldes im Rahmen des § 50 SGB IX zieht gleichzeitig eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für die auf Grund des Entgeltersatzleistungsbezugs zu zahlenden Beiträge nach sich. Die Anpassung ist von dem Zeitpunkt an vorzunehmen, von dem an die Entgeltersatzleistung angepasst wird. Für die Beitragsberechnung ist das der Berechnung der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Regelentgelt ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze) mit dem maßgebenden Anpassungsfaktor zu multiplizieren. Rechtsgrundlage für eine solche Anpassung ist § 50 Abs. 1 SGB IX; die Vorschrift . . . stellt für die Anpassung der Entgeltersatzleistungen auf die Berechnungsgrundlage ab. Die spezialgesetzlichen Anpassungsregelungen in § 235 SGB V sind damit dem Grunde nach entbehrlich.
Beispiel [2010 aktualisiert] | |
Regelentgelt: | 79,33 EUR |
Beitragsbemessungsgrundlage (80 % des Regelentgelts): | 63,46 EUR |
Anpassungsfaktor: | 1,0244 [ab 1. 7. 2009] |
Regelentgelt nach Anpassung: | 81,27 EUR |
Neue Beitragsbemessungsgrundlage (80 % des angepassten Regelentgelts): | 65,02 EUR |
(2) Nach der vorgenannten Anpassungsregel wird einheitlich ab dem 1. 1. 2003 verfahren. Soweit für die Zeit vor dem 1. 1. 2003 anders verfahren wurde, behält es damit sein Bewenden.
Die Verfahren zur Anpassung der Entgeltersatzleistungen im Leistungsrecht bleiben hiervon unberührt.