Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.1.3.6 RdSchr. 02l, Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
Tit. A.IV.1.3.6 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.IV.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen → Tit. A.IV.1.3 – Mehrfachversicherung/Versicherungskonkurrenz
Tit. A.IV.1.3.6 RdSchr. 02l – Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
Bei Arbeitnehmern, die bei weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit stufenweise in das Erwerbsleben wiedereingegliedert werden und eine Entgeltersatzleistung erhalten, besteht die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III fort, auch wenn der Arbeitnehmer neben der Entgeltersatzleistung Arbeitsentgelt erhält und deshalb nach § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig ist. Versicherungspflicht besteht nicht, wenn lediglich ein Entgeltersatz im Sinne von § 43 [Abs. 1] SGB V gezahlt wird (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt 1.1.2).