Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.III.1.1.5 RdSchr. 02l, Bezug von Übergangsgeld
Tit. A.III.1.1.5 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.III.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen → Tit. A.III.1.1 – Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Tit. A.III.1.1.5 RdSchr. 02l – Bezug von Übergangsgeld
Der Bezug von Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger führt nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Hierzu gehört das Übergangsgeld nach § 45 SGB IX in Verb. mit § 20 SGB VI, § 49 SGB VII und § 160 SGB III. Darüber hinaus führt auch die Weiterzahlung von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1, 3 und 4 SGB IX nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wenn weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Versicherungspflicht wird ferner ausgelöst durch den Bezug von Übergangsgeld nach § 26 a BVG.