Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.1.1.1 RdSchr. 02l, Allgemeines
Tit. A.III.1.1.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.III.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen → Tit. A.III.1.1 – Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Tit. A.III.1.1.1 RdSchr. 02l – Allgemeines
(1) Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI besteht Versicherungspflicht für Personen, die von einem innerstaatlichen Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Als Leistungsträger im vorgenannten Sinne kommen die Krankenkassen, die Unfallversicherungsträger, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Rentenversicherungsträger oder die BA in Betracht.
(2) Die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI tritt unabhängig von der Höhe der Entgeltersatzleistung ein. Die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 SGB VI findet auf Bezieher von Entgeltersatzleistungen keine Anwendung.