Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I.1.3 RdSchr. 02l, Zulässige Schlüsselzahlen für die Abgabegründe, Beitragsgruppen und Personengruppe in den Meldungen
Tit. C.I.1.3 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. C.I – Krankenversicherung und Pflegeversicherung → Tit. C.I.1 – Meldeverfahren für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
Tit. C.I.1.3 RdSchr. 02l – Zulässige Schlüsselzahlen für die Abgabegründe, Beitragsgruppen und Personengruppe in den Meldungen
(1) Für die Abgabegründe in den Meldungen durch die Rehabilitationsträger kommen ausschließlich folgende Schlüsselzahlen in Betracht:
Meldesachverhalt | Art der Meldung | Abgabegrund |
Beginn der Mitgliedschaft | Anmeldung | 10 |
Wechsel der Krankenkasse | Anmeldung | 11 |
Wechsel der Beitragsgruppe | Anmeldung | 12 |
Ende der Mitgliedschaft | Abmeldung | 30 |
Wechsel der Krankenkasse | Abmeldung (zur "alten" Krankenkasse) | 31 |
Wechsel der Beitragsgruppe | Abmeldung | 32 |
(2) Bei Abmeldungen ist das Zeitraumbeginn-Datum analog den DEÜV-Grundsätzen zu versorgen. Das heißt, dass bei jahresübergreifenden Maßnahmen in das Zeitraumbeginn-Feld der 1. 1. und das Kalenderjahr, in dem die Maßnahme beendet wird, einzutragen ist.
(3) Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit dem 4-stelligen numerischen Schlüssel in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung anzugeben. Für die Meldungen der kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen ausschließlich folgende Schlüsselzahlen in Betracht:
Krankenversicherung (KV) | Pflegeversicherung (PV) |
1 allgemeiner Beitrag | 0 kein Beitrag |
. . . | 1 voller Beitrag |
3 ermäßigter Beitrag | 2 halber Beitrag |
(4) Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist immer der Schlüssel 0 (kein Beitrag) anzugeben.
(5) Gemäß der [Anlage 2 des RdSchr. 16 d] ist bei Meldungen für krankenversicherungspflichtige Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung der Personengruppenschlüssel 204 zu verwenden.
(6) Die Angaben zur Tätigkeit sind stets mit den Ziffern 66666 zu verschlüsseln.