Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.V.4 RdSchr. 02l
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Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.V – Arbeitslosenversicherung → Tit. B.V.4 – Beitragszahlung und Beitragsabrechnung
Tit. B.V.4 RdSchr. 02l
Die Beiträge für Bezieher von Entgeltersatzleistungen sind nach § 349 Abs. 3 Satz 1 SGB III von den Leistungsträgern an die BA zu zahlen. Das gilt auch insoweit, als die Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld an der Beitragsaufbringung beteiligt sind. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge können die BA und die Leistungsträger durch Vereinbarung regeln (§ 349 Abs. 3 Satz 2 SGB III).