Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.V.1.2.5 RdSchr. 02l, Bezug von Mutterschaftsgeld
Tit. B.V.1.2.5 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.V.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. B.V.1.2 – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die nicht nach dem Regelentgelt bemessen werden
Tit. B.V.1.2.5 RdSchr. 02l – Bezug von Mutterschaftsgeld
Als Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld gilt vom 1. 1. 2003 an nach § 345 Nr. 7 SGB III ein Betrag in Höhe des Mutterschaftsgeldes, also höchstens ein kalendertäglicher Betrag von 13 EUR. Wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt (§ 200 Abs. 2 Satz 7 RVO, § 29 Abs. 3 KVLG), gilt dieser (Zahl-) Betrag als Bemessungsgrundlage.