Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.1.5 RdSchr. 02l, Auswirkungen einer rückwirkenden Zubilligung von Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsminderung auf die Beitragspflicht
Tit. B.IV.1.5 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.IV – Rentenversicherung → Tit. B.IV.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.IV.1.5 RdSchr. 02l – Auswirkungen einer rückwirkenden Zubilligung von Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsminderung auf die Beitragspflicht
(1) In der Rentenversicherung besteht von Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters an Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI. Die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Beiträge sind dem Leistungsträger in diesen Fällen in voller Höhe zu erstatten (ggf. Verrechnungsverfahren mit den im laufenden Monat abzuführenden Beiträgen). Soweit der Versicherte bei Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse erstattet.
(2) Die Versicherungspflicht und damit auch die Beitragspflicht werden für die Vergangenheit nicht dadurch beseitigt, dass dem Versicherten rückwirkend Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt wird und der Anspruch auf Krankengeld nachträglich wegfällt (vgl. BSG vom 25. 1. 1995 - 12 RK 51/93 -, - 12 RK 58/94 -, - 12 RK 59/94 - USK 9508). Dementsprechend haben der Versicherte und die Krankenkasse als Leistungsträger keinen Anspruch auf Erstattung der auf Grund des Krankengeldbezugs gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.