Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.8 RdSchr. 02l, Beiträge für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
Tit. B.III.8 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.III – Pflegeversicherung
Tit. B.III.8 RdSchr. 02l – Beiträge für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
Für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige treten bezüglich der Beitragsbemessung an die Stelle des in § 57 Abs. 1 [jetzt] Satz 1 SGB XI genannten § 226 SGB V die §§ 39 bis 42 KVLG 1989. Zu dem Krankenversicherungsbeitrag, der nach dem KVLG 1989 zu zahlen ist, wird zur Pflegeversicherung ein Zuschlag nach § 57 Abs. 3 SGB XI erhoben. Der Rehabilitationsträger hat nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 48 Abs. 2 KVLG 1989 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld (einschließlich solchem nach § 55 Abs. 2 SGB VII) oder Versorgungskrankengeld anstelle des landwirtschaftlichen Unternehmers den auf Grund der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens oder auf Grund der Beschäftigung des mitarbeitenden Familienangehörigen zu zahlenden Zuschlag nach § 57 Abs. 3 SGB XI zu tragen.