Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.4.4 RdSchr. 02l, BA als Beitragszahler
Tit. B.III.4.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.III – Pflegeversicherung → Tit. B.III.4 – Beitragszahlung und Beitragsabrechnung
Tit. B.III.4.4 RdSchr. 02l – BA als Beitragszahler
Die von der BA berechneten Beiträge sind monatlich an die jeweils zuständige Krankenkasse zugunsten der Pflegeversicherung zu zahlen. Über die Summe der zu zahlenden Beiträge erhalten die Krankenkassen einen Beitragsnachweis. Die Beitragszahlung erfolgt - gemeinsam mit den Beiträgen für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 [Satz 1 in Verb. mit] Nr. 2 SGB XI Versicherten - in Absprache zwischen den Krankenkassen und der BA auf dem Überweisungsweg. Die Krankenkasse leitet diese Beiträge unverzüglich an die bei ihr errichtete Pflegekasse weiter.